Statuten Natur- und Vogelschutzverein Titterten

Statuten 1937

Statuten  als PDF

Art. 1    Name, Sitz, Zugehörigkeit

1.1.
Unter dem Namen „Natur- und Vogelschutzverein Titterten“, in der Folge nur noch mit NVVT bezeichnet, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Titterten.

1.2
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

1.3
Der NVVT und seine Familien- bzw. Einzelmitglieder sind automatisch Mitglied beim Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband (BNV) sowie bei SVS/BirdLife Schweiz.

1.4
Alle Mitglieder sowie beauftragte Helferinnen und Helfer und weitere an Vereinsanlässen teilnehmende Personen sind bei der Ausführung der statutengemässen Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Diese schliesst SVS/BirdLife Schweiz für seine Mitgliederorganisationen und Sektionen ab. Die Kosten sind durch die Jahresbeiträge abgedeckt.

Art. 2     Zweck

Der NVVT fördert und unterstützt den Natur- und Vogelschutz durch das Erhalten und Wiederherstellen naturnaher Lebensräume für Flora und Fauna. Er versucht dies zu verwirklichen, indem er:

  • die Bevölkerung durch Mitteilungen, Vorträge, Exkursionen usw. informiert;
  • die Interessen des Natur- und Vogelschutzes beim Erlass gesetzlicher Bestimmungen, die Flora und Fauna betreffen, vertritt;
  • das Erschliessen, Erhalten und Pflegen von Naturschutzgebieten, Hochstammobstbäumen und das Erhalten von Biotopen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten unterstützt sowie künstliche Nisthilfen beschafft und unterhält;
  • die Jugend für die Belange des Natur- und Vogelschutzes motiviert und
  • mit Organisationen zusammenarbeitet, die ähnliche Ziele verfolgen.

Art. 3    Mitgliedschaft

3.1.
Mitglied des Vereins kann jede/r werden, der/die Freude am Natur- und am Vogelschutz hat. Die Aufnahme erfolgt durch die Jahresversammlung nach schriflticher Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied.

3.2.
Der NVVT besteht aus Aktivmitgliedern. Diese können auch zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

3.3.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Jahresversammlung bestätigt.

Art. 4    Austritt und Ausschluß

4.1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des NVVT.

4.2.
Der Austritt ist schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten und kann nur auf Ende des Rechnungsjahres erfolgen.
Ausstehende Beiträge, einschliesslich diejenigen für das laufende Jahr, sind noch zu entrichten.
Austretende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.

4.3.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Statuten oder die Interessen des NVVT verstösst. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die Jahresversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 5    Finanzen

5.1
Die Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahresversammlung festgelegt. Es werden Einzel- oder Familienbeiträge erhoben.

5.2
Neueintretende Mitglieder sind im ersten Jahr beitragsfrei.

5.3
Junge Einzelmitglieder, welche in der Erstausbildung sind, werden vom Mitgliederbeitrag befreit.

5.4
Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

5.5
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6    Organisation

Organe des NVVT sind:

  • die Jahresversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
  • projektbezogene Mitarbeitende

Weitere Organe können durch die Jahresversammlung bestellt werden.

Art. 7    Jahresversammlung

7.1
Die ordentliche Jahresversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vorher einberufen.

7.2
Eine ausserordentliche Jahresversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.

7.3
Die Jahresversammlung wählt bzw. bestätigt den Vorstand, die Rechnungsrevisoren und die Präsidentin/den Präsidenten für je ein Jahr.

7.4.
Anträge zuhanden der Jahresversammlung sind mindestens 20 Tage vor deren Stattfinden schriftlich einem Vorstandsmitglied einzureichen, damit die Anträge der Einladung zur Jahresversammlung noch rechtzeitig beigelegt werden können.

7.5.
An der Jahresversammlung gestellte Anträge können mit einfachem Mehr auf die Traktandenliste gesetzt werden.

7.6.
Die Jahresversammlung ist unbeachtet der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.7.
Die Durchführung der Jahresversammlung kann aufgrund gesetzlicher Beschränkungen auch in schriftlicher Form oder online durchgeführt werden.

Art 8.     Vorstand

8.1.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

  • Präsident/Präsidentin (auch im Co-Präsidium)
  • Kassierer/Kassierin
  • Aktuar/Aktuarin
  • zwei oder mehrere Beisitzer/Beisitzerinnen

8.2
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, selbst.

8.3
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder an der Sitzung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin oder das Co/Präsidium.

8.4
Der Präsident/die Präsidentin und/oder die Vorstandsmitglieder vertreten den NVVT nach aussen.

8.5
Rechtsverbindliche Unterschrift für den NVVT führen kollektiv zu zweien der Präsident/die Präsidentin mit dem Kassier/der Kassiererin oder das Co/Präsidum mit dem Kassier/der Kassiererin.

8.6
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes für unvorhergesehene, dringende Geschäfte beträgt CHF 1000.- pro Fall, jedoch höchstens CHF 3000.- pro Jahr.

Art. 9    Rechnungsrevisoren

Die Jahresversammlung wählt oder bestätigt zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen und eine/n Ersatzrevisor/Ersatzrevisorin für ein Jahr.
Die Revisoren verpflichten sich, die Jahresrechnung gesetzeskonform zu prüfen und legen der Jahresversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.

Art. 10   Abstimmungen und Wahlen

10.1
Für Beschlüsse über Fusion oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

10.2
Die übrigen Beschlüsse sowie Statutenrevisionen werden mit dem absoluten Mehr der stimmenden Mitglieder anlässlich der Jahresversammlung gefasst.

10.3
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung beantragen.

Art. 11   Auflösung des Vereins

11.1
Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Jahresversammlung beschlossen werden, insofern sich nicht mindestens sechs Mitglieder für das Weiterbestehen des NVVT entscheiden und den NVVT weiterführen.

11.2
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband (BNV) zu. Wird innert zehn Jahren kein neuer Naturschutzverein in Titterten gegründet, kann der BNV über das Vermögen verfügen.

Die Akten des NVVT bewahrt die Gemeindeverwaltung Titterten für 10 Jahre auf. Wird kein neuer Naturschutzverein in Titterten gegründet, können diese vernichtet werden.

Art. 12   Statutenänderung und Inkraftsetzung

12.1
Für die Statutenänderung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Jahresversammlung notwenig.

12.2.
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme bei der Jahresversammlung vom 1. April 2022 in Kraft und ersetzen die Statuten von 1996.

Titterten, 1. April 2022